Die Maskenpflicht in Clubs, Diskos und Shisha-Bars ist Geschichte: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sie für unverhältnismäßig erklärt. Das gilt ab sofort in ganz Niedersachsen.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Maskenpflicht in Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars gekippt. Dies teilte der Pressesprecher des Oberverwaltungsgerichts, Harald Kramer, mit. Das gilt ab sofort und in ganz Niedersachsen. In keinem Bereich von Clubs und Diskotheken muss mehr eine Maske getragen werden
Was ist passiert?
Die Betreiberin einer Diskothek in Osnabrück hatte sich gegen diese Regelungen mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt.
In der Begründung des Gerichtes heißt es: “Der 14. Senat hat entschieden, dass die Regelungen keine notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes seien. Die angeordnete Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen, die für Besucher und Personal solcher Einrichtungen gleichermaßen gelte, sei zwar vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage geeignet und erforderlich, um die vom Verordnungsgeber verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen. Jedoch erweise sie sich als unangemessen. Denn der Verordnungsgeber habe ohne nachvollziehbaren Grund keine Ausnahmen von der Maskenpflicht, z. B. zum Konsum von Getränken und Speisen oder zum Rauchen von Shisha-Pfeifen, geregelt. Damit fehle es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den erheblichen (wirtschaftlichen) Interessen der Betreiber und dem Gesundheitsschutz der Personen, die eine solche Einrichtung besuchen bzw. in einer solchen tätig sind, sowie der Bevölkerung im Übrigen. “
Im Klartext: Grundsätzlich besteht kein Zweifel, dass die Maskenpflicht als Schutzmaßnahme nach wie vor geeignet und erforderlich ist zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist. In der aktuell geltenden Corona-Verordnung wurden jedoch keine Ausnahmeregelungen zum Konsum von Getränken und Speisen oder zum Rauchen von Shisha-Pfeifen definiert (und das geht eben nur, wenn man die Maske abnehmen kann). Stattdessen gibt es (bisher) nur eine generelle Maskenpflicht für die oben genannten Einrichtungen. Diesen werde damit die Geschäftsgrundlage (z.B. der Verkauf von Speisen oder Getränken) entzogen. Das sei nach Auffassung des OVG unverhältnismäßig. Daher wurde die bestehende Regelung – zumindest vorläufig – für nicht mehr gültig erklärt.
Ob/wann ein entsprechende Ausnahmeregel in einer kommenden Coronaverordnung definiert wird, ist noch unklar. Hier spielt auch eine Rolle, welche Entscheidungen auf Bundesebene in Bezug auf kommende Coronaschutzmaßnahmen getroffen werden.
Ein Zusammenhang mit der Maskenpflicht in anderen Zusammenhängen (z.B. Schulen, Einzelhandel etc.) ergibt sich nicht, da es hier juristisch gültige Regelungen in der bestehenden Corona-Verordnung gibt.
Quellen: Antenne Niedersachsen, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht