Zu Beginn der “stürmischen” Jahreszeit weist die Stadt Cuxhaven auf die Straßenreinigungspflicht der Anlieger hin. In den Straßen, in denen die Reinigung der Fahrbahn nicht durch die Stadt erfolgt, muss Totholz, welches z.B. nach Stürmen auf die Straße gefallen ist, von den Anliegern beseitigt werden.
Diese Verpflichtung ergibt sich ebenso wie die zur regelmäßigen Reinigung der Fahrbahn jeweils bis zur Straßenmitte aus der städtischen Straßenreinigungsverordnung. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht müssen Grundstückseigentümer außerdem den erforderlichen Ausschnitt von Totholz aus Bäumen und Büschen veranlassen. Dies ist immer dann erforderlich, wenn das Totholz auf öffentliche Verkehrsflächen fallen könnte.
Hier gilt es Fußgänger, Fahrradfahrer und andere Verkehrsteilnehmer zu schützen. Aber auch bei derartigen Maßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Verkehrssicherheit sind die Aspekte des Baum- und Artenschutzes zu beachten. Grundsätzlich sollten deshalb die notwendigen Maßnahmen an den Bäumen und Büschen im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden – es sei denn, es ist Gefahr im Verzug.
Vom Grundstückseigentümer ist zu klären, ob es sich um geschützte, zu erhaltende Bäume handelt und ob im Baum regelmäßig genutzte Nester oder Baumhöhlen vorhanden sind. In diesem Fall kann das Artenschutzrecht betroffen sein und die Maßnahmen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Naturschutzbehörde. Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden der unteren Naturschutzbehörde unter den Telefonnummern (04721) 700 776 und (04721) 700 777 zur Verfügung.