Neue Corona Verordnung ab 10. November

Diese Coronaregeln gelten in Niedersachsen

Am 10.11.2021 tritt die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen in Kraft. Die bisher geltenden drei Warnstufen werden beibehalten, allerdings in verschärfter Form. Somit stellt Niedersachsen schrittweise auf 2G um.

Die neue Verordnung gilt bis zum 08. Dezember. Weil auch bei uns in Niedersachsen die Infektionszahlen steigen und der Anteil von Corona-Patienten an den Krankenhaus- und Intensivstationsbelegungen zunimmt, nimmt Niedersachsen erste deutliche Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen vor und stellt schrittweise auf 2G (geimpft oder genesen) um.

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Verstärkte Anwendung der 2G-Regel

Niedersachsen zieht die strenge Zutrittsbegrenzung von geimpften und genesenen Personen (2G) in den untenstehenden Bereichen auf Warnstufe 1 vor. Die Begrenzungen greifen somit deutlich früher und nicht mehr erst ab Warnstufe 3. Zeitnah sind sogar je nach Pandemieentwicklung und entsprechend unter Berücksichtigung von Infektionsschutzgesetz und Arbeitsschutzrecht weitere Verschärfungen wahrscheinlich, wie das Land Niedersachsen schreibt.

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 1.000 bis 5.000 Teilnehmenden:

  • Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Warnstufe 1 gilt, gilt eine Zugangsbegrenzung auf vollständig geimpfte und genesene Personen (2G). Die Beschränkung greift somit früher und nicht wie bislang erst ab Warnstufe 3.

Bei Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden:

  • Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Warnstufe 1 gilt, gilt eine Zugangsbegrenzung auf vollständig geimpfte und genesene Personen (2G). Die Zugangsbeschränkung greift somit früher und nicht wie bislang erst ab Warnstufe 3. Zusätzlich wurde sie von “3G mit PoC-Test” auf “2G” verschärft.

Weihnachtsmärkte

  • Auf den Weihnachtsmärkten gelten – je nach Hygienekonzept des Veranstalters – 2G- oder 3G-Regeln. Die Einhaltung der Regelung kann z.B. durch Einlasskontrollen, Bändchen oder Kontrollen durch Standbetreiber umgesetzt werden.
  • Davon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre.
  • Entscheidet sich ein Veranstalter dafür, grundsätzlich 2G einzuführen, sind die Geimpften und Genesenen von Masken- und Abstandspflicht befreit.
  • Alle, die auf einem Weihnachtsmarkt arbeiten und nicht die 2G-Regel erfüllen, müssen sich mindestens zwei Mal wöchentlich vom Betreiber testen lassen.

Weitere Änderungen

Es gibt – entgegen der eigentlichen Planung – doch keine Lockerungen für Diskotheken und Shisha-Bars. Den entsprechenden Betreibern wird stattdessen vom Land empfohlen, bereits ab Warnstufe 1 auf die freiwillige 2G-Regelung umzusteigenVor dem Hintergrund einiger Corona-Ausbrüche in Schlacht- und Zerlegebetrieben müssen sich dort beschäftigte, ungeimpfte Personen zwingend alle zwei Tage testen lassen.Eine tägliche Testpflicht gilt ab 10.11. an für ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Alten- und Pflegeheimen. Zuvor war dies dreimal wöchentlich vorgeschrieben.

Hospitalisierung weiterhin Leitindikator

Für die Bewertung der Corona-Lage in Niedersachsen wird weiterhin die Hospitalisierung als Leitindikator herangezogen. Sie bestimmt sich nach der landesweiten Zahl der Neu-Einweisungen von Covid-19-Erkrankten je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen.

Eine Warnstufe wird erreicht, wenn der Leitindikator Hospitalisierung und mindestens einer der beiden anderen bereits bekannten Indikatoren (Sieben-Tage-Inzidenz bzw. Belegung der Intensivbetten) die in der Verordnung definierten Schwellenwerte überschreiten.

  • Wenn die Indikatoren Hospitalisierung und Intensivbetten die kritischen Werte an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschreiten, werden die Warnstufen vom Land ausgerufen und gelten landesweit.
  • Wenn hingegen die Indikatoren Hospitalisierung und Neuinfizierte die Schwellenwerte überschreiten, rufen Landkreise oder kreisfreie Städte die Warnstufen aus.

Hintergrund ist, dass die Werte Hospitalisierung und Intensivbetten landesweit erhoben werden, während sich die Sieben-Tages-Inzidenz bei den Neuinfizierten auf den Wert in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt bezieht.

Die einzelnen Indikatoren sind wie folgt definiert:

  • Hospitalisierung (7-Tage-Inzidenz): Hier handelt es sich um eine Maßzahl zur Bestimmung der Belastung der Krankenhäuser. Der Leitindikator “Hospitalisierung” bestimmt sich nach der landesweiten Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz). Maßgeblich sind hier die landesweiten Zahlen in Niedersachsen (auf der Seite des Landesgesundheitsamts)
  • Neuinfizierte (7-Tage-Inzidenz): Zahl der Neuinfizierten je Landkreis/kreisfreie Stadt je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten 7 Tagen. Maßgeblich sind hier die Zahlen der Landkreise/kreisfreien Städte (RKI-Zahlen).
  • Intensivbetten (Covid-Patienten in %): Hier handelt es sich um die Belastung der Intensivstationen, also den prozentualen Anteil der mit Covid-19-Patienten belegten Intensivbetten gemessen an der gesamten Zahl der verfügbaren Intensivbetten. Maßgeblich sind hier die landesweiten Zahlen in Niedersachsen (auf der Seite des Landesgesundheitsamts)

quelle: Antenne NDS