Um die Corona-Pandemie langfristig in den Griff zu bekommen, soll es ab 1. Januar 2022 eine Impfpflicht in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie entsprechenden ambulanten Diensten geben. Das geht aus einem Gesetzentwurf der amtierenden Bundesregierung hervor.
Ausgenommen von der Impfpflicht sollen entgegen den ursprünglichen Plänen der Ampel-Koalition Kitas und Schulen sein.
Hier werden die wichtigsten Fragen rund um das neue Gesetz beantwortet.
Die allgemeine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen kommt: Laut eines Gesetzentwurfes des Gesundheitsministeriums müssen zum 1. Januar 2022 alle Personen, „die eine Tätigkeit in einem Krankenhaus, in stationären Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder in ambulanten Pflegediensten oder Diensten der ambulanten Eingliederungshilfe aufnehmen wollen“, nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Sonst drohen Bußgelder.
Vom Tisch ist endgültig eine Impfpflicht in Kitas oder Schulen. Das scheiterte in der künftigen Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP am Widerstand der Freien Liberalen. Im Gesundheitswesen wie eben in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen kann eine Pflicht auch besser mit der Vulnerabilität der Patienten begründet werden.
Was ihr jetzt wissen müsst:
Ab wann gilt die Impfpflicht?
Die Impfpflicht gilt ab 1. Januar 2022. Wer dann eine Tätigkeit in einem Krankenhaus, in stationären Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in ambulanten Pflegediensten oder Diensten der ambulanten Eingliederungshilfe aufnehmen will, muss der Leitung eines Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Wer zu dem Zeitpunkt dort arbeitet, muss den entsprechenden Nachweis bis zum Ablauf des 31. März 2022 bei der Leitung vorlegen.
Für wen gilt die Impfpflicht?
Für alle Mitarbeiter in Krankenhäusern, in stationären Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in ambulanten Pflegediensten oder Diensten der ambulanten Eingliederungshilfe. im Gesetzesentwurf heißt es dazu: „Obwohl medizinischem Personal sowie Pflegepersonal bereits zu Beginn der Impfaktivitäten ein Impfangebot unterbreitet wurde, bestehen in diesen Einrichtungen nach mehrmonatiger Impfkampagne noch relevante Impflücken.“ Weiter heißt es: „Im Rahmen eines vom RKI in 165 nicht repräsentativen Altenpflegeheimen durchgeführten Monitorings waren nach vorläufigen Berechnungen 83 % (…) aller Beschäftigten und 82 % (…) der Beschäftigten mit engem Kontakt zu Bewohnenden vollständig gegen COVID-19 geimpft. Acht (5 %) der Altenpflegeheime hatten eine Impfquote aller Beschäftigten unter 50 % (Stand: 23.11.21., bislang nicht publizierte Daten).“
Warum gilt die Impfpflicht nicht in Schulen und Kitas?
Das scheitert bislang vor allem am Widerstand der FDP, heißt es in Ampel-Kreisen. Allerdings hofft man, im weiteren Verlauf der internen Ampel-Gespräche bei Bedarf weitere Berufsgruppen zu verpflichten.
Als was gilt der Impf-Nachweis?
Als Nachweis gilt beispielsweise das digitale Impfzertifikat in der Corona-Warn-App.
Was passiert, wenn ich den Nachweis nicht abgebe?
Wenn ein Beschäftigter der Vorlagepflicht nicht nachkommt, muss die Leitung der Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Das Amt fordert dann erneut den Nachweis an. Passiert das nicht, kann ein Bußgeld verhängt werden. Über die Höhe ist aktuell nichts bekannt. Wer sich dann weiter weigert, gegen den kann das Gesundheitsamt „ein Betretungsverbot für die dem Betrieb des Unternehmens oder der Einrichtung dienenden Räume aussprechen oder ein Tätigkeitsverbot für solche Einrichtungen verhängen. Im äußersten Fall kann dies einen Jobverlust bedeuten bzw. kommt einem Berufsverbot gleich. Verstößt ein Unternehmen gegen die Vorlagepflicht, dann kann das Gesundheitsamt auch gegen dieses Bußgelder verhängen.“