Was ist in Niedersachsen zu Silvester erlaubt – was nicht?

Es wird kein lautes Silvester mit großer Feierei: Wegen der Corona-Pandemie gilt in Niedersachsen die Weihnachts- und Neujahrsruhe. Ein Überblick über Verbotszonen und Regeln.

Zum Jahreswechsel ist das Abbrennen von Feuerwerk auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Welche das konkret sind, legen die Kommunen fest. Bundesweit ist der Verkauf von Feuerwerk verboten, wer aber noch Feuerwerk aus den Vorjahren hat, kann diese durchaus zünden. Nur eben nicht überall.

Die Stadt Hannover hat rund 50 Straßen und Plätze benannt, auf denen nicht geböllert werden darf. Dazu gehören zum Beispiel das Nordufer des Maschsees und das Rudolf-von-Bennigsen-Ufer, genauso wie der Lindener Berg und der Küchengarten, wo sich traditionell viele Menschen treffen, um Silvester zu feiern.

Schutz für Goslars und Hamelns Fachwerkhäuser

Auch in Hildesheim darf auf Plätzen in der Innenstadt wie dem Paul-von-Hindenburg-Platz kein Feuerwerk abgebrannt werden, ebenso gilt am Bahnhofsvorplatz ein Verbot. Auch die Innenstadt von Sarstedt ist tabu. Es gibt aber auch Verbote, die immer gelten: Grundsätzlich darf nicht geböllert werden, wenn Fachwerkhäuser in der Nähe sind. Das betrifft etwa die Hamelner Innenstadt, aber auch Goslar mit seiner historischen Altstadt hat ein Verbot ausgesprochen.

Verbote in drei Bereichen in Osnabrück

Auch die Stadt Osnabrück hat per Allgemeinverfügung drei Bereiche festgelegt, in denen ein Böller-Verbot gilt: für die Altstadt und den Schlossgarten – einschließlich der nach Westen angrenzenden Bereiche bis zum Schlosswall – sowie am Neuen Graben und am Neumarkt. Am Westerberg fallen der Verwaltung zufolge Teile des Edinghäuser Wegs unter die Regelung. In der Zeit zwischen 21 Uhr bis 7 Uhr an Neujahr ist in den Bereichen auch das Mitführen von Pyrotechnik untersagt.

Was gilt ist generell erlaubt, was verboten?

Die Weihnachts- und Neujahrsruhe gilt seit Heiligabend und endet nach aktuellem Stand am 15. Januar. Sie legt folgende Regeln fest:

  • Maximal dürfen sich zehn geimpfte und genesene Personen privat treffen, Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.
  • Bei sonstigen Veranstaltungen, egal ob drinnen oder draußen, sind nur geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können (2G-Plus-Regel). Geboosterte Personen und Personen, die von einer Durchbruchsinfektion genesen sind, brauchen keinen Testnachweis. Der kann auch entfallen, wenn der Veranstaltungsort nur zu 70 Prozent ausgelastet ist. Es gelten die Abstandsregeln und eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen sowie Messen sind verboten
  • Clubs und Discos bleiben geschlossen.
  • In der Gastronomie gilt die 2G-Plus-Regel. Auch hier entfällt der Testnachweispflicht bei Geboosterten und von einer Durchbruchsinfektion Genesenen oder für alle Geimpften und Genesenen, wenn die Lokalität nur zu 70 Prozent ausgelastet ist.
  • Gleiches gilt für Beherbergungen. Ist die Auslastung nicht beschränkt, müssen die Gäste zudem zwei zusätzliche negative Tests pro Woche vorlegen.
  • Auf Sportanlagen gilt 2G-Plus mit den bekannten Ausnahmen für die Testnachweispflicht. Die Pflicht entfällt auch, wenn jede Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung hat.
  • Im Einzelhandel gilt FFP2-Maskenpflicht.
  • Für körpernahe Dienstleistungen gilt die 3G-Regel und eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Auch im Öffentlichen Personennahverkehr gilt 3G und einen FFP2-Maskenpflicht.

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