Corona-Zahlen + Regeln im Landkreis Cuxhaven

Für den Landkreis Cuxhaven in Niedersachsen wurden im Vergleich zum Vortag am Freitag, den 14.01.2022 03:23 Uhr, über das Robert-Koch-Institut 140 Neuinfektionen und keine neuen Todesfälle im Zusammenhang mit dem Corona-Virus gemeldet.

In den letzten 7 Tagen wurden im Landkreis Cuxhaven 899 Fälle registriert, die 7-Tage-Inzidenz beträgt aktuell 452,2 pro 100.000 Einwohner.

Damit steigt die Gesamtzahl der positiv auf Corona getesteten Personen auf 9.016, insgesamt verstarben hier 193 Menschen an oder mit Corona.

Corona-Inzidenz nach Altersgruppen: Höchste Inzidenz im Alter von 15 bis 34 Jahren im Landkreis Cuxhaven

Bei der wöchentlichen Inzidenz im Landkreis Cuxhaven weist die Gruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 15 bis 34 Jahren die höchste Inzidenz mit einem Wert von 866 auf, die wöchentlichen Fallzahlen liegen hier aktuell bei 336 Neuinfektionen. In der Gruppe der älteren Erwachsenen zwischen 60 und 79 Jahren ist die Wochen-Inzidenz derzeit am niedrigsten.

Insgesamt liegt die wöchentliche Inzidenz im Landkreis Cuxhaven aktuell bei 448. Für den Zeitraum von 7 Tagen wurden zuletzt in der Summe 888 Neuinfektionen gezählt. Die vollständige Aufschlüsselung der Inzidenzen und Neuinfektionen nach Altersgruppen in Ihrem Landkreis entnehmen Sie folgender Tabelle:

Intensivbetten-Auslastung für den Landkreis Cuxhaven

Von insgesamt 12 Intensivbetten im Landkreis Cuxhaven sind nach aktuellem Datenstand (13.01.2022 11:18 Uhr) 9 Betten belegt und 3 Betten frei. 22,22 % der belegten Intensivbetten sind mit COVID-Patienten belegt. Der Standort verzeichnet aktuell 2 COVID-Patienten, die intensivmedizinisch behandelt werden, davon wird derzeit ein Fall beatmet.

Landkreis Cuxhaven: Das sind die aktuellen Corona-Regeln

Im Landkreis Cuxhaven herrscht momentan Infektionsgefahr Stufe 6. Grundsätzlich: Abstand + Hygiene + Maske im Alltag + Corona-Warn-App + Lüften. Geimpfte und Genesene: Keine Testpflicht + keine Ausgangsbeschränkungen/Ausgangssperre. Abweichungen angegeben.Bei Maskenpflicht: Pflicht zum Tragen einer OP-Maske oder Maske höheren Standards (z.B. FFP2). Abweichungen angegeben.. Diese Coronaregeln und Bestimmungen gelten für Ihren Landkreis:

Zum Thema Impfen gilt aktuell: Nähere Informationen zur Schutzimpfung gegen das Corona- Virus erhalten Sie über die bundesweite Hotline 116117.

Für die Kontaktbestimmungen: In Niedersachsen gelten die Regelungen der Niedersächsischen Corona- Verordnung für die Warnstufe 3. Im öffentlichen Bereich Bei Treffen mit nicht-immunisierten Personen: 1 Haushalt und bis zu 2 Personen aus 1 weiteren Haushalt (Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt); bei Treffen von Geimpften und Genesenen: bis zu 10 Personen (Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt); Maskenpflicht an bestimmten Orten; öffentlicher Nah- und Fernverkehr: Testpflicht, Maskenpflicht (gegebenenfalls FFP2) Bei der Arbeit Hygienekonzept erforderlich; Testpflicht; Maskenpflicht in bestimmten Situationen; Vermeidung nicht notwendiger Kontakte; Heimarbeit wenn möglich; Impfpflicht für Beschäftigte in bestimmten Gesundheitseinrichtungen Im privaten Bereich Bei Treffen mit nicht-immunisierten Personen: 1 Haushalt und bis zu 2 Personen aus 1 weiteren Haushalt (Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt); bei Treffen von Geimpften und Genesenen: bis zu 10 Personen (Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt) – Weiterführende Informationen Infektionsschutzgesetz Corona- Arbeitsschutzverordnung.

In den Schulen und Kitas: Präsenzunterricht, Testpflicht; Maskenpflicht in Gebäuden und im Unterricht; Regelbetrieb in Kitas – Weiterführende Informationen Informationen des Kultusministeriums.

Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gilt: Krankenhäuser: Besuche unter Auflagen; Testpflicht für Besuchspersonen (auch für Geimpfte und Genesene); Maskenpflicht drinnen (FFP2) für Besuchspersonen Pflegeeinrichtungen: Besuche unter Auflagen; Maskenpflicht (FFP2) drinnen für Besuchspersonen; Testpflicht für Besuchspersonen (auch für Geimpfte und Genesene); Terminreservierung erforderlich – Weiterführende Informationen Infektionsschutzgesetz.

Private Feiern erhalten folgende Regelung: Bei Treffen mit nicht-immunisierten Personen: 1 Haushalt und bis zu 2 Personen aus 1 weiteren Haushalt (Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt); bei Treffen von Geimpften und Genesenen im privaten und öffentlichen Bereich sowie in angemieteten Räumen oder Gaststätten: bis zu 10 Personen (Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt).

Öffentliche Veranstaltungen unterliegenden diesen Bestimmungen: Unter Auflagen, Maskenpflicht (FFP2), Zutritt nur für Geimpfte und Genesene, teilweise Testpflicht für Geimpfte und Genesene, Ausnahmen möglich; keine Tanzveranstaltungen; keine Großveranstaltungen.

Für Versammlungen gilt: Unter Auflagen; Maskenpflicht (draußen FFP2), Ausnahmen möglich.

In Gaststätten gilt: Geöffnet unter Auflagen; Maskenpflicht (FFP2), entfällt am Platz; Zutritt nur für Geimpfte und Genesene; teilweise Testpflicht für Geimpfte und Genesene, Ausnahmen möglich.

Für Geschäfte gelten folgende Regelungen: Geöffnet unter Auflagen; Maskenpflicht (FFP2).

Zum Thema Reisen ist zu beachten: Vermeidung nicht notwendiger Reisen in Hochrisiko- und Virusvariantengebiete dringend empfohlen; vor Einreise aus dem Ausland: Testpflicht ab 12 Jahren, vor Einreise aus einem Virusvariantengebiet auch für Geimpfte und Genesene; nach Aufenthalt in einem Hochrisiko- und Virusvariantengebiet: digitale Einreiseanmeldung und Quarantäne notwendig, Ausnahmen möglich. – Weiterführende Informationen Reisehinweise des Auswärtigen Amts Digitale Einreiseanmeldung (D E A) Sicher Reisen – App des Auswärtigen Amts.

Geltende Bestimmungen im Bereich Kultur: Kultureinrichtungen geöffnet unter Auflagen; Maskenpflicht drinnen (FFP2), Zutritt drinnen nur für Geimpfte und Genesene; teilweise Testpflicht drinnen für Geimpfte und Genesene, Ausnahmen möglich.

Das gilt in Sport und Freizeit: Sportstätten und Schwimmbäder geöffnet unter Auflagen, teilweise Maskenpflicht (FFP2), Zutritt nur für Geimpfte und Genesene, teilweise Testpflicht drinnen für Geimpfte und Genesene, Ausnahmen möglich; Freizeiteinrichtungen geöffnet unter Auflagen, Maskenpflicht drinnen (FFP2), Zutritt nur für Geimpfte und Genesene, teilweise Testpflicht drinnen für Geimpfte und Genesene, Ausnahmen möglich; Clubs und Diskotheken geschlossen.

Körpernahe Dienstleistungen erfordern folgende Regelungen: Körpernahe Dienstleistungen erlaubt; Testpflicht; Maskenpflicht (FFP2), Ausnahmen möglich; Ausnahmen für medizinisch notwendige Dienstleistungen.

Bußgelder aktuell: Verstoß gegen:Maskenpflicht: 100 – 150 EuroDer unrechtmäßige Gebrauch oder die Fälschung von Impfnachweisen ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft..

Die aktuelle Landesverordnung von Niedersachsen gilt vom 23.11.2021 bis 19.01.2022. Nähere Informationen finden Sie hier.

Quellen sind jeweils die Landesregierungen bzw. die örtlichen Behörden auf Kreisebene oder in den Stadtkreisen. Sollten Sie zu den Verordnungen oder Verfügungen Fragen haben, informieren Sie sich bitte auf den Webseiten Ihrer jeweiligen Kreis- oder Stadtverwaltung oder wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Bürgerkontakte.