Habecks Energiesparmaßnahmen: Diese Regeln gelten ab 1. Oktober

Robert Habeck möchte mit einer Reihe an Energiesparverordnungen die Krise bekämpfen. Ab dem 1. Oktober treten daher neue Regeln in Kraft.

Berlin – Im August hat Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) seine Energiesparverordnung vorgestellt. Damit soll in drei Schritten der Energieverbrauch in Deutschland stark gesenkt werden. Der erste Schritt waren die kurzfristig wirksamen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung. Diese sind am 1. September in Kraft getreten. Seitdem dürfen beispielsweise Werbeanlagen von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages nicht mehr beleuchtet werden, genauso wie Gebäude und Baudenkmäler. Außerdem dürfen „Arbeitsstätten in nichtöffentlichen Nichtwohngebäuden“ nur noch bis 19 Grad geheizt werden.

Habecks Energiesparmaßnahmen: Das gilt ab 1. Oktober

Zum 1. Oktober folgt nun der zweite Schritt in Robert Habecks Energiesparplan. Ab dann gelten die mittelfristig wirksamen Maßnahmen für zwei Jahre. Diese betreffen folgende Bereiche:

Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung: Alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren ihre Heizung überprüfen lassen.

Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung: Solange ein sogenannter hydraulischer Abgleich in großen Gebäuden mit Gasheizung noch nicht durchgeführt wurde, ist dies in den nächsten zwei Jahren Pflicht. Dadurch kann der Gasverbrauch gesenkt werden – die Kosten für den hydraulischen Abgleich muss der Eigentümer tragen. Als große Gebäude zählen hier Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten und Firmen mit öffentlichen Gebäuden ab 1000 Quadratmeter.

Ausnahmen gelten hier wenn:

  • Das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde.
  • Innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht.
  • Das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Einsparungen in Unternehmen: Unternehmen, mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr, müssen ab dem 1. Oktober Energieeffizienzmaßnahmen durchführen. Dazu zählen unter anderem der Austausch von Beleuchtung mit LED, oder die Optimierung von Arbeitsabläufen und technischen Systemen. Hierzu zählt auch der zuvor genannte hydraulische Abgleich.

Energiesparmaßnahmen für Privathaushalte seit 1. September

Auch auf Privathaushalte wirken sich Habecks Pläne aus. Für sie gelten seit dem 1. September bereits diese neuen Regeln:

  • Keine verpflichtende Mindest-Temperatur in Mietwohnungen: Entsprechende Vorgaben in Mietverträgen werden unwirksam. Angemessenes Heizen sowie ausreichendes Lüften sind trotzdem Pflicht. Schäden in der Wohnung dürfen durch das Energiesparen nicht zustande kommen.
  • Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Privat-Pools: Private Innen- und Außenpools sowie Aufstellbecken dürfen nicht mehr mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz geheizt werden. Ausgenommen sind jedoch Pools, deren „Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen oder zur Abwehr von Schäden an der Poolanlage“ ist.